Mit Joint-Vorrat in den Urlaub?

Dresden. Nicht um Rauschgifte, sondern um Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, geht es, wenn das Sächsische Sozialministerium auf Besonderheiten bei Auslandsreisen hinweist.

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Gesundheitsministerium informiert zur Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen

Patienten, die auf entsprechende Medikamente angewiesen sind, müssen auf ihren Urlaub nicht verzichten. In Anbetracht der nun bald beginnenden Urlaubszeit weisen jedoch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Folgendes hin:

Grundsätzlich können Patienten Betäubungsmittel, die nach den Bestimmungen der geltenden Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt verschrieben wurden, in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge für den eigenen Bedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen.

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Deutschland, Belgien, Dänemark, Finnland Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln mit einer vom Arzt ausgefüllten Bescheinigung, die durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt werden muss, erfolgen.

Diese Beglaubigungen nimmt in Sachsen das für den jeweiligen Arzt zuständige Gesundheitsamt vor. Das Formular kann von der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte heruntergeladen werden.

Bei Reisen in andere als die oben genannten Länder sollte der Patient eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung (möglichst in englischer Sprache) mit sich führen, die Angaben über die Einzel- und Tagesgabe, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Sofern eine Mitnahme von Betäubungsmitteln in das Reiseland nicht möglich ist, sollte zunächst geklärt werden, ob die benötigten Betäubungsmittel selbst (bzw. ein äquivalentes Produkt) am Urlaubsziel verfügbar sind und durch einen dort ansässigen Arzt verschrieben werden können.

Es wird empfohlen, sich vor der Reise bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland nach geltenden rechtlichen Bestimmungen zu erkundigen.

Beglaubigungs-Formular:
http://www.bfarm.de

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  • Quelle: /red
  • Erstellt am 29.06.2007 - 11:32Uhr | Zuletzt geändert am 29.06.2007 - 11:32Uhr
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