Görlitzer Datenerhebung für Zweitwohnungssteuer unzulässig?

Görlitzer Datenerhebung für Zweitwohnungssteuer unzulässig?Görlitz, 14. Juni 2018. Die Zweitwohnungssteuer spült Geld auch ins Görlitzer Stadtsäckel. Hier wie in anderen Städten wird diese kommunale Aufwandssteuer auch von Studenten, die neben ihrem Hauptwohnsitz am Studienort beispielsweise einen Wohnheimplatz haben, erhoben. Allerdings brauchen Studenten, die ihren Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung haben, wohl keine Zweitwohnungssteuer zu zahlen, da sie über den Hauptwohnsitz nicht die Verfügungsgewalt als Mieter haben, ist beispielsweise diesem Gerichtsurteil zur Zweitwohnungssteuer zu entnehmen. Gedacht war die Zweitwohnungssteuer ursprünglich als Luxussteuer – diese auf eine Studentenbude anzuwenden, erscheint befremdlich. In Regionen, in denen Wohnraum knapp ist, könnte die Steuer einen Anreiz geben, eben nur eine einzige Wohnung zu nutzen. Von Wohnraumknappheit kann in Görlitz jedoch keine Rede sein.

Abb. oben: Der 1830 erbaute Görlitzer Vogtshof auf dem Gottfried-Kiesow-Platz 2 hat eine schlüssige Nutzungsgeschichte als Kaserne, Zuchthaus, Studentenwohnheim und Gästehaus
Foto: © Görlitzer Anzeiger
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Stellungnahme der Stadtverwaltung Görlitz

Stellungnahme der Stadtverwaltung Görlitz
So malerisch wohnen Studenten in Görlitz
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Zum Urteil und der Medieninformation des sächsischen Oberverwaltungsgerichts „Unzulässige Datenerhebung für die Zweitwohnungssteuer in Görlitz“ vom 12. Juni 2018 äußert sich die Stadtverwaltung Görlitz wie folgt:

Rechtswidriges Auskunftsersuchen der Stadt Görlitz vom 11. Mai 2012 nach § 93 Abgabenordnung (AO) bei der Betreiberin der Studentenwohnheime Gottfried-Kiesow-Platz 2 und Am Hirschwinkel 20/21 zum Zwecke der Erhebung Zweitwohnungsteuer in Görlitz

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juni 2018 entschieden, dass die Betreiberin der o.g. Studentenwohnheime (Studentenwerk Dresden, Anstalt des öffentlichen Rechts) nicht verpflichtet und berichtigt war, der Stadt Görlitz als Steuerbehörde für Zwecke der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf Grund des angegriffenen Bescheides vom 11. Mai 2012 die Namenslisten über Mieter und Mieterinnen der o.g. Studentenwohnheime zu übermitteln (siehe Medieninformation des OVG Bautzen https://www.justiz.sachsen.de/ovg/content/3146.htm#article3214).

Es wurde nämlich durch die Steuerbehörde der Stadt Görlitz anhand einer Überprüfung der Briefkastenbeschilderung an den o.g. Studentenheimen am 05. Oktober 2011 festgestellt, dass über die Hälfte der Wohnheimbewohner ihrer Anzeigepflicht nach dem Melderecht und der Zweitwohnungssteuersatzung nicht nachgekommen waren. Und diese Diskrepanz zwischen Anzahl der Zimmer in den Wohnheimen und der Zahl der dort gemeldeten Bewohner wurde zum Anlass für das Auskunftsersuchen genommen. Am 18. September 2013 übermittelte das Studentenwerk Dresden dann die entsprechenden Bewohnerlisten.

Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 04. Juli 2013 - 6 L 195/13 – und mit Urteil vom 13. August 2014 – 6 K 538/13 – noch entschieden, dass die Stadt Görlitz der Klägerin zu Recht diese Auskunftsverpflichtung auferlegen durfte, denn eine solche Verpflichtung könne sich auf § 9 Zweitwohnungsteuer (ZwStS) der Stadt Görlitz i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a SächsKAG und § 93 Abgabenordnung stützen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührende Vorschrift (Datenschutz) konnte das Verwaltungsgericht Dresden nicht feststellen. Vielmehr könne eine Steuerpflicht bei den jeweiligen Bewohnern erst geprüft werden, wenn diese namentlich bekannt sind. Das Verwaltungsgericht Dresden kam in den Entscheidungen im Jahr 2013 und 2014 noch zu dem Gesamtergebnis, dass sich die Stadt Görlitz zulässigerweise an die Betreiberin der Studentenwohnheime als andere Person i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO wenden durfte und sämtliche gesetzliche Kriterien, insbesondere die Erforderlichkeit, für ein solches Auskunftsersuchen nach dieser Vorschrift erfüllt waren.

Der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2018 dies überaschenderweise völlig anders gesehen und in seiner Pressemitteilung unter der plakativen Überschrift "unzulässige Datenerhebung für die Zweitwohnungsteuer in Görlitz", mitgeteilt, dass "diese Übermittlung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße und erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Zweitwohnungsteuer bestehen".

Da noch kein schriftliches Urteil vorliegt, kann die Stadt Görlitz noch keine Bewertung dieser gerichtlichen Einschätzungen abgeben. Anhand der schriftlichen Urteilsgründe kann dann auch entschieden werden, ob binnen Monatsfrist nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll. Nach Auffassung der Stadt Görlitz wäre es durch den 4. Senat möglich und geboten gewesen, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Klärung der Anwendbarkeit des Auskunftsersuchens nach § 93 Abgabenordnung im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist nach Auffassung der Stadt Görlitz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

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  • Quelle: red | Fotos: © Görlitzer Anzeiger
  • Erstellt am 14.06.2018 - 09:16Uhr | Zuletzt geändert am 24.01.2022 - 17:47Uhr
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