Corona-Pandemie: Verschärfte Maßnahmen im Landkreis Görlitz ab 1. Dezember

Corona-Pandemie: Verschärfte Maßnahmen im Landkreis Görlitz ab 1. DezemberLandkreis Görlitz, 30. November 2020. Der Landkreis Görlitz verfügt aufgrund des bereits seit Anfang November dauerhaft überschrittenen Schwellenwertes von 200 (dato: 421,21) Neuinfektionen in den letzten sieben Tagen in Bezug auf 100.000 Einwohner, die in § 8 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorgesehenen verschärfende Maßnahmen. Diese werden am morgigen Dienstag, dem 1. Dezember 2020, um 0 Uhr wirksam und gelten zunächst bis einschließlich zum 28. Dezember 2020.

Das Görlitzer Landratsamt an der Bahnhofstraße
Archivbild: © Görlitzer Anzeiger
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Neue Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz

Festgeschrieben sind in der ab dem 1. Dezember 2020 geltenden Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz diese Maßnahmen:


    • es gilt ein Verbot der Abgabe und des Konsum von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken in der Öffentlichkeit
    • es besteht eine umfassendere Pflicht zum Tragen einer Atemwegsbedeckung in der Öffentlichkeit
    • Einrichtungen der Erwachsenenbildung – ausgenommen berufsbezogene und behördlich angeordnete Bildungsmaßnahmen sowie Onlineangebote – dürfennicht betrieben werden
    • Versammlungen sind grundsätzlich auf maximal 200 Teilnehmer beschränkt
    • es bestehen Ausgangsbeschränkungen, es sei denn es liegen triftige Gründe dagegen vor

Bei welchen triftigen Gründen das Verbot des Verlassens der häuslichen Unterkunft im Landkreis Görlitz nicht gilt

Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht:


    • beim Besuch von Schulen und Kitas, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Kirchen, Hochschulen und Berufsschulen,
    • bei Einkäufen und bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Landkreis Görlitz und in unmittelbar angrenzenden Landkreisen,
    • bei der Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen, wobei Tierarzt-Besuche ebenfalls erlaubt bleiben,
    • für Besuche bei eigenen Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern in Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen und Kranken in der Häuslichkeit sowie die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
    • für die Teilnahme an Terminen bei Behörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie kommunaler Räte und deren Ausschüsse,
    • bei der Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine mit einer Person eines weiteren Hausstandes bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern,
    • für Zusammenkünfte und Besuche während der Weihnachtsfeiertage,
    • bei Eheschließungen mit höchstens 25 Personen,
    • für die Begleitung Sterbender sowie bei Beerdigungen mit höchstens 25 Personen,
    • für Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnbereich (eigene und gepachtete Kleingärten inbegriffen) und
    • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.


Download!
Der gesamte Wortlaut der ab 1. Dezember 2020 geltenden Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz.


Landrat Bernd Lange kommentierte die neue Allgemeinverfügung so: "Im Landkreis Görlitz nimmt die Coronavirus-Pandemie eine Entwicklung, die dringendes Handeln erfordert. Wir müssen die Weiterverbreitung des Virus stoppen, um die medizinische Versorgung aufrecht erhalten zu können." Seine eindringliche Bitte: "Bitte halten Sie sich zwingend an die verschärften Regeln und Beschränkungen. Gemeinsam werden wir diese schwierige Zeit bewältigen, wenn wir Hilfsbereitschaft, Mitmenschlichkeit und das eigene Verantwortungsbewusstsein im Blick behalten."

Aktuelle Corona-Statistik für den Landkreis Görlitz

Per 30. November 2020 wurden im Landkreis Görlitz 34 neue Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Erwachsenen und bei zwei Kinder gegenüber dem Vortag festgestellt. Insgesamt gelten im Kreis Görlitz aktuell 2.612 Personen als infiziert. 196 an Covid-19 Erkrankte werden zurzeit im Landkreis Görlitz stationär behandelt, 22 davon intensivmedizinisch.

Sechs weitere Personen sind unter dem Einfluss der Covid-19-Erkrankung verstorben. Sie wurden zwischen 71 und 94 Jahre alt.

Kommentare Lesermeinungen (2)
Lesermeinungen geben nicht unbedingt die Auffassung der Redaktion, sondern die persönliche Auffassung der Verfasser wieder. Die Redaktion behält sich das Recht zu sinnwahrender Kürzung vor.

Triftig ist trivial

Von Seensüchtiger am 01.12.2020 - 21:18Uhr
Ich habe meine Geldbörse dabei und eine Uhr um, die meinen Puls misst. Aus dem handelsfreien Görlitzer Ortsteil fahre ich zum Einkaufsmarkt am Bahnhof oder suche ein Schmuckgeschäft zwischen Berliner und Steinstraße. Oder ich laufe, besser gesagt wandere zur Parkeisenbahn. 15 km Umkreis habe ich ja, Wandern ist meine sportliche Betätigung.

Mit welcher Begründung spräche man mir die "triftigen Gründe" ab? Es ist lächerlich. Die Berliner Straße machte am 1.12. den gleichen Eindruck wie sonst immer. Gut, sonntags sollte ich meinen Ausgang nur als Sport deklarieren, Skateboard dabei oder Fahrrad fahren. Was soll das?
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Antwort der Redaktion:
Wer fährt, kommt anderen nicht so schnell zu nahe und spricht meist nicht mit anderen. Wir haben heute einen Artikel zum Thema auf

https://markersdorf.de/51330/coronavirus-lage-bleibt-ernst/

veröffentlicht.

Arbeiten erlaubt?

Von Liane Wenzlawiak am 30.11.2020 - 17:47Uhr
Ich arbeite im Steuerbüro. Darf ich da weiterhin arbeiten? In der Ausgangsbeschränkung unter Angabe der trifftigen Gründe steht nicht beschrieben.
Gilt die Maskenpflicht jetzt überall, oder nur an den gekennzeichneten Plätzen?
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Antwort der Redaktion:

Bitte die Allgemeinverfügung noch einmal lesen. Unter II. Pkt. 6 wird als triftiger Grund für das Verlassen der häuslichen Unterkunft unter b) "die Ausübung beruflicher Tätigkeiten" ausdrücklich genannt.

Wann und wo Atemwegsbedeckungen getragen werden müssen, steht in II. Pkt. 3: "Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird auch unter freiem Himmel im Bereich von Fußgängerzonen (Verkehrszeichen 242.1 und 242.2. nach Anlage 1 zu Straßenverkehrsordnung) und verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325.1 und 325.2. nach Anlage 3 zu Straßenverkehrsordnung) sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen angeordnet. Die Anordnung gilt täglich in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung. Die Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer MundNasenbedeckung nach § 3 Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gelten entsprechend."

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  • Quelle: red | Foto: © Görlitzer Anzeiger
  • Erstellt am 30.11.2020 - 16:00Uhr | Zuletzt geändert am 30.11.2020 - 16:35Uhr
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